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PeterD (26.01.2017)
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Steinmetz (26.01.2017)
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Baumaxe« (26. Januar 2017, 19:51)
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Buffalo Chill (26.01.2017)
Hallo Ingo,
danke für die Aufklärung bezüglich der Übertragbarkeit der Gewährleistung.
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Baumaxe (26.01.2017)
Danke, Tobi,Hallo Ingo,
ich nehme an, der (ursprüngliche) "Wächtersbacher Verkäufer" ist ein Sinn-Depot? Wenn ja, sind 7 Monate natürlich eine schlechte Zeit, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, da Beweislastumkehr nach 6 Monaten beim Verbrauchsgüterkauf. D.h. du müsstest beweisen, dass du der Käufer bist und dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Ohne Rechnung ist ersteres schwer, zweiteres ist unabhängig davon immer schwierig.
Und Garantieansprüche bestehen doch immer nur gegen Sinn. Oder täusche ich mich damit? (Wenn, bitte ich um Aufklärung ).
Andererseits: bei mir (allerdings als Erstkäufer, weiß nicht, ob da die jeweilige Buchführung des Konzis entscheidend ist) hat bislang immer nur die Garantiekarte genügt. Da wurde die Uhr aber auch zu Sinn geschickt (vgl. auch Punkt 12.4 der Sinn-AGB - es genügt Rechnung oder Garantiekarte im Garantiefall bei Sinn).
Ich verstehe aber dennoch deinen Frust. Gerade bei einem Luxusgegenstand kann man doch - gemessen an dem Ertrag - als Händler mit schönen Gesten/guten Worten wahnsinnig punkten. Will heißen: hier offener, umkomplizierter und guter Service und die nächste Verkaufsstelle für Sinn-Uhren (oder Klim-bim für weitere Mitglieder des Haushaltes) wäre gebongt gewesen.
Wünsche dir trotz allem eine schnelle Lösung und wenig Stress mit deinem Ührchen!
Beste Grüße
Tobi
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Eines noch @Steinmetz, weil es oft falsch dargestellt wird: Beweislastumkehr bei Sachmängelhaftung nicht *nach* den ersten 6 Monaten, sondern *während* der ersten sechs Monate. (Der Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten beweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs mängelfrei war = Umkehr der Beweislast)
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