Die Grenze von einer strafrechtlichen Beleidigung zur Volksverhetzung ist tatsächlich fließend. Man braucht nicht lediglich eine Volksgruppe explizit beleidigen, sondern es reicht aus, wenn man hierbei Teile der Bevölkerung (z.B. Dicke Menschen, Behinderte, Homosexuelle), Berufsgruppen (z.B. Polizisten) oder Interessengruppen beschimpft, verächtlich macht oder verleumdet. Dies muss in der Form geschehen, dass der öffentliche Frieden gestört wird. In der Regel muss hier Vorsatz vorliegen. Die Art und Weise des Textes lassen zumindest darauf schließen, dass er bestimmte Teile der Bevölkerung (Homosexuelle, die Breitling Fraktion der WL) vorsätzlich denunzieren wollte. Hierzu bediente er sich sogar des Mediums Internet, welches naturgemäß besonders dazu geeignet ist, diese Denunzierung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Hierbei käme es dann darauf an, wie viele Besucher diese Web-Seite hätte, also wie hoch das Publikumsaufkommen auf dieser Seite wäre. Verschärfend käme dann hinzu, wenn in der breiteren Öffentlichkeit, wie es unser Forum hier darstellen könnte - bzw. die WL wegen ihrer höheren Mitgliederzahl, diese Aussagen des Super-Moderators diskutiert und Anstoß finden würde.
Im Absatz 2 des § 130 StGB sind die Strafverschärfungen zum Grundtatbestand aufgeführt, in der auch die Verbreitung dieser geistigen Entgleisungen mittels Telediensten unter höhere Strafe gestellt wird. Hierzu gehört auch eine Internetplattform. Wenn wir uns nun grundsätzlich persönlich durch diesen Post des Herrn auf den Schlips getreten fühlen würden, könnte man an dieser Stelle tatsächlich eine Anzeige wegen Volksverhetzung stellen. Ob diese Anzeige auch durch die Staatsanwaltschaft zur öffentlichen Anklage gebracht wird, liegt an der strafrechtlichen Bewertung des jeweiligen Staatsanwaltes und an dessen Einschätzung, inwieweit hier öffentliches Interesse bestünde.
Zumindest könnte diese Art von diffarmierender Internet-Beitrag eine Beleidigung gem. § 185 StGB darstellen. EIn Urteil in einem ähnlichen Fall findet man hier:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil…ng_internet.pdf
Im übrigen könnte ich persönlich überlegen, ob ich hier aufgrund des mich betreffenden Legalitätsprinzips gem. § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung grundsätzlich eine Strafanzeige aufnehme.
Eines ist zumindest sicher: Ein Kavaliersdelikt ist das nicht.